Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

 

1.1. Die Decksaison beginnt am 01.02.2024 und endet am 31.07.2024.

 

1.2. Mit der ersten Samenbestellung wird der erste Teil des Deckgeldes fällig. Für Stuten die nicht aufgenommen bzw. resorbiert haben, ist spätestens bis zum 01.10.24 eine tierärztliche Bescheinigung vorzulegen. Liegt bis zum 01.10.2024 keine tierärztliche Bescheinigung vor,  wird der Restbetrag in Rechnung gestellt. Später eingehende Bescheinigungen können nicht berücksichtigt werden. Aufgrund der EU-Umsatzsteuerreform und dem daraus resultierenden seit dem 01.07.2021 wirksamen OSS-Verfahren, verstehen sich ab sofort sämtliche Deckgelder und Transportkosten als Netto-Preise, sprich zuzüglich dem am Lieferort geltenden Umsatzsteuersatzes (in Deutschland 7%).

 

1.3. Die meisten Verbände stellen einen Deckschein aus, bitte diesen im Original zuschicken oder zumindest faxen. Dem Päckchen mit dem Samen liegt ein Samenversandnachweis in 3-facher Ausfertigung bei. Diese müssen vom Tierarzt/ Besamungswart unterschrieben und abgestempelt werden. Eine Ausfertigung muss mit dem Päckchen an uns zurückgeschickt werden. Ein Deckschein kann nur ausgestellt werden, wenn der Samenversandnachweis hier unterschrieben vorliegt. Bitte versuchen Sie die Samenbestellung in der Woche bis morgens 10 Uhr bei uns aufzugeben. Samstags u. sonntags wenn möglich vor 9 Uhr.

 

1.4. In der Hauptsaison, bei starker Frequentierung der Hengste, kann pro Rosse nur 2x Samen verschickt werden. Wir bitten Sie, Ihren Tierarzt, bzw. Ihre Besamungsstation entsprechend zu instruieren.

 

1.5. Sollte ein Hengst im Verlauf der Decksaison aus besonderen Gründen (Turniereinsatz, Krankheit usw.) kurzfristig nicht zur Verfügung stehen, kann, wenn möglich, Tiefgefriersperma eingesetzt werden oder auf Wunsch ein anderer Hengst der Station genutzt werden.

 

1.6. Für die Unterstellung der Stuten stehen Boxen und Weiden zur Verfügung. Der Tagessatz für Stuten beträgt 12,- € zzgl. MwSt., für Stuten mit Fohlen 15,- € zzgl. MwSt. Die Unterstellung erfolgt auf Gefahr des Eigentümers.

 

1.7. Der Eigentümer der Stute bzw. des Pferdes erklärt sich damit einverstanden, dass bei Bedarf ein Fachtierarzt (Stationstierarzt) zu seinen Lasten hinzugezogen wird, sofern der Hengsthalter dieses für zweckdienlich hält. Diese Kosten werden durch den Tierarzt gesondert in Rechnung gestellt.

 

1.8. Der Einsatz unserer Junghengste vor vollständiger Ablegung der Veranlagungs- bzw. Sportprüfung erfolgt auf eigenes Risiko des Züchters!

 


2. Samenversand Deutschland

Der Samenversand geht zu Lasten des Züchters. Bestellungen für den Samenversand  Overnight müssen von Montag-Freitag bis 10.00 Uhr erfolgen. Bestellungen für den Samenversand am Samstag  müssen spätestens bis 9.00 Uhr erfolgen.

Mit der Firma HippoXpress ist eine Zustellung von Montags bis Sonntags in Teilen von Nordrheinwestfalen, Bremen und Niedersachsen am gleichen Tag möglich . Natürlich kann der Samen, der bis 10.00 Uhr bestellt wurde, auch täglich auf der Station abgeholt werden.

Die aktuellen Kosten für den Versand:

Overnight mit der Firma Nox: 42,06 € zzgl. 7% USt

Hippoxpress Zustellung am gleichen Tag: 61,68 € zzgl. 7% USt

Versand von Samstag auf Sonntag overnight: 140,19 € zzgl. 7% USt

 

2.1. Samenversand Ausland

Für den Samenversand ins Ausland ist eine Bestellung bis spätestens 8.30 Uhr notwendig, da für jeden Versand eine Veterinäramtsbescheinigung beantragt werden muss. Ein Versand ist nur möglich, wenn bei der ersten Samenbestellung eine gültige Zulassungsnummer (Traces NT) des Empfängers mitgeteilt wurde.

Bitte informieren Sie sich rechtzeitig über Liefermöglichkeiten in Ihr Land und die genauen Modalitäten.

 

2.2. Aus der Samenbestellung müssen folgende Angaben ersichtlich sein: gewünschter Hengst, Name und vollständige Adresse sowohl des Stutenbesitzers als auch des Tierarztes oder Besamers, Versandanschrift, Angaben zur Stute (Name, Lebensnummer und Zuchtverband). Bitte nutzen Sie wenn möglich das Samenbestellformular!!

 

2.3. Auf Züchterseite sind nur Tierärzte, Besamungstechniker oder Eigenbestandsbesamer berechtigt, die Besamung vorzunehmen. Der Hengsthalter haftet nicht für Fehler oder Versäumnisse der Besamungsfachleute.

 


3. Haftung

 

3.1. Der Hengsthalter haftet nur für Schäden, die durch ihn oder einen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. Diese Haftungsgrenze umfasst alle Schäden, die während der Einstellung der Stuten und der Zuführung der Stuten zu den Hengsten entstehen können.

 

3.2. Für Schäden, die durch Dritte verursacht worden sind, haftet der Hengsthalter nicht.

 

3.3. Der Eigentümer der Stute und Fohlen gilt als Tierhalter und bleibt haftbar im Sinne der Bestimmung des BGB.



4. Erfüllungsort und Gerichtsstand

4.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Hengsthalters, auch bei gegenwärtigen oder zukünftigen Ansprüchen aus dieser 
Geschäftsverbindung. Mit der Samenbestellung werden die Geschäftsbedingungen der Hengststation Ferienhof Stücker verbindlich 
anerkannt.

Hengststation Ferienhof Stücker · Weeze, im Januar 2024